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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Gültigkeit
Die nachfolgenden Bedingungen gelten grundsätzlich für alle Leistungen der DI – Die Ingenieure GmbH.

II. Allgemeines

  1. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma DI – Die Ingenieure GmbH (im Folgenden „Die Ingenieure“ genannt) ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, es sei denn, Die Ingenieure hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Die Ingenieure in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden eine Leistung vorbehaltlos erbringt.
  2. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Die Ingenieure. Alle Ergänzungen oder Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  4. Die Ingenieure behält sich an Angeboten, Berichten, technischen Zeichnungen und anderen Unterlagen sämtliche Schutzrechte, insbesondere das Know-how, das Eigentums- und Urheberrecht, vor.
  5. Vertragsrechte des Kunden sind ohne Zustimmung von Die Ingenieure weder übertragbar noch abtretbar.
  6. Es gilt deutsches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts). Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Die Ingenieure seinen Geschäftssitz hat.

III. Angebote und Verträge

  1. Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von Die Ingenieure. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Rechnung von Die Ingenieure ersetzt werden. Die Ingenieure ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen vor.

IV. Leistungszeitraum

  1. Die vertragliche Bearbeitungsdauer bis zur Ablieferung des technischen Berichts steht unter der Voraussetzung der erforderlichen Mitwirkung des Kunden gemäß Ziffer IX.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Leistungstermine nachweislich auf Fälle höherer Gewalt oder sonstige, von Die Ingenieure nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so ist Die Ingenieure berechtigt, Arbeiten aufzuschieben oder notfalls ganz oder teilweise einzustellen.
  3. Die Ingenieure ist berechtigt, die Arbeiten für den Auftrag zu unterbrechen oder einzustellen, wenn a) der Kunde die vereinbarte Vergütung trotz Fälligkeit und Mahnung in angemessener Frist ganz oder teilweise nicht zahlt b) der Kunde wesentliche von ihm übernommene oder ihm obliegende Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. In diesen Fällen erstattet der Kunde die Die Ingenieure aus der Unterbrechung oder Einstellung der Arbeit entstandenen Aufwendungen und Schäden.

V. Zahlung

  1. Die vertragliche Vergütung besteht aus den Berechnungskosten (als Pauschalpreis oder nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden bzw. -tagen) sowie Kosten für Reisezeiten, Auslagen und Spesen, jeweils zzgl. MwSt, in der gesetzlich geltenden Höhe. Die Vergütung ist nach Abnahme des technischen Berichts und Rechnungsstellung sofort ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Die Ingenieure kann bereits vor und während der Durchführung der Tätigkeit Vorschüsse in angemessener Höhe verlangen. Die Ingenieure hat ab Zahlungsverzug Anspruch auf Verzugszinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist dem Kunden nur insoweit gestattet, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

VI. Mängelrüge

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den technischen Bericht nach der Ablieferung unverzüglich sorgfältig zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Die Ingenieure unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, hiervon schriftlich Anzeige zu machen.
  2. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt der technische Bericht als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Leistung auch bezüglich dieses Mangels als genehmigt.

VII. Gewährleistung
Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, sind die Leistungen von Die Ingenieure mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich sind und die der Kunde erwarten kann. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr vom Tag der Übersendung oder Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Kunden. Ist der Leistungsgegenstand nach-weislich mangelhaft oder fehlen ihm vertraglich zugesicherte Eigenschaften, so wird Die Ingenieure nach ihrer Wahl Ersatz liefern oder nachbessern. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. Haftung

  1. Eine Haftung von Die Ingenieure für Schäden einschließlich Gewinn, Folgeschäden und nicht vorhersehbare Schäden, die sich aus oder infolge der Verwertung der von Die Ingenieure erbrachten Leistungen ergeben, ist, soweit gesetzlich zulässig und nachfolgend nicht anders geregelt, ausgeschlossen.
  2. Für Schäden an auftragsbezogenen Gegenständen und sonstigen Sachen, die Die Ingenieure übergeben werden, haftet Die Ingenieure soweit diese von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
  3. Für Schäden, die sich als Folge von Fehlleistungen elektronischer Anlagen, Rechner u.ä. ergeben oder die ihre Ursache in fehlerhafter Programmierung oder Bedienung von Programmen haben, haftet Die Ingenieure nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Pflicht von Die Ingenieure, EDV-Leistungen nach bestem Wissen und Können zu erbringen, bleibt hiervon unberührt.
  4. Unberührt bleibt hiervon die unbeschränkte Haftung von Die Ingenieure für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Die Ingenieure oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Die Ingenieure beruhen.
  5. Bei durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet Die Ingenieure nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, insbesondere also die Verpflichtung zur Freiheit von Mängeln sowie die Gebrauchstauglichkeit der Leistungen. Im Falle einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung von Die Ingenieure auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

IX. Geheimhaltung

  1. Alle im Rahmen dieser Vereinbarung dem einen Vertragspartner durch den anderen bekannt werdende Informationen und Unterlagen technischer oder geschäftlicher Art sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe dieser Unterlagen sowie die Mitteilung ihres Inhalts an Dritte ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Teils gestattet. Das Recht des Kunden, den gelieferten Bericht für technische Zwecke offen zulegen oder an Dritte weiterzugeben, bleibt unberührt.

X. Rechtsvorbehalt

  1. Die Ingenieure behält sämtliche Schutzrechte wie etwa das Urheberrecht und das Know-how an dem gelieferten technischen Bericht. Nutzungsrechte hieran werden dem Kunden nur insoweit übertragen, als dies für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung des Berechnungsergebnisses erforderlich ist. Die Rechtseinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung an Die Ingenieure.

XI. Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Die Ingenieure alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Er hat Die Ingenieure bereits während der Vertragsdurchführung auf für ihn erkennbare Probleme und Schwierigkeiten hinzuweisen. Der Kunde ist für die Richtigkeit der Vorgaben verantwortlich. Die vom Kunden beigestellten Vorgaben können von Die Ingenieure nicht überprüft werden. Insbesondere kann die Toleranz einzelner Vorgaben, wie z.B. Abmessungen, Kräfte, Werkstoffdaten u.ä., die Ergebnisse ungünstig beeinflussen.

XII. Kündigung

  1. Der Vertrag kann unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.
  2. Beide Vertragspartner können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch Die Ingenieure liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen wiederholt in Rückstand gerät. Ferner besteht ein wichtiger Grund für Die Ingenieure, falls der Kunde seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.
  3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.